Vertragsbedingungen
1. LEISTUNGEN DES NETZBETREIBERS
Der Netzbetreiber beliefert den Kunden mit dem Digitalanschluss. Voraussetzung ist, dass die Liegenschaft an das Breitband-Kommunikationsnetz angeschlossen ist (Anschluss- und Nutzungsvereinbarung). Die Veränderung des Programmangebotes bleibt vorbehalten, insbesondere infolge Aufgabe von Programmen oder wegen Auflagen durch den Veranstalter, Veränderungen in der technischen Verbreitung, Veränderungen der Kundenbedürfnisse, behördlichen Anordnungen etc. Der Netzbetreiber ist in keiner Weise verantwortlich für die übertragenen Inhalte. Für alle Programme im Frequenzbereich von 300 bis 450 MHz sind TV-Geräte mit Hyperbandtuner notwendig. Für den Empfang des Teletextes sind Geräte mit Teletext-Decodern erforderlich.
2. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG
Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Bei einer eventuellen Promotion kann der Vertrag erst nach Ablauf der Promotion auf 3 Monate gekündigt werden. Kündigungen müssen schriftlich und auf Ende eines Monats erfolgen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, gekündigte Anschlüsse plombieren zu lassen. Der Eigentümer oder Mieter der Liegenschaft muss dem Netzbetreiber bei Vorankündigung von 48 Stunden den Zugang für die Plombierung in der Liegenschaft gewähren.
3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Betriebskosten sind jeweils im Voraus auf Monatsbeginn zur Zahlung fällig. Der Kunde kann zwischen 1⁄2- jährlicher oder jährlicher Zahlung wählen. Bei jährlicher und 1⁄2-jährlicher Vorauszahlung der Betriebskosten gewährt der Netzbetreiber ein Skonto von 4% bzw. 2%. Die Zahlungspflicht beginnt im Monat, welcher der Inbetriebnahme der Hausinstallation bzw. dem Bezug der Wohnung folgt, jedoch spätestens drei Monate nach der Erstellung des Hausanschlusses durch den Netzbetreiber. Infos zu unseren kostenlosen Zahlungsarten finden Sie unter www.valaiscom.ch
4. ZAHLUNGSVERZUG
Falls der Kunde trotz Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist der Netzbetreiber berechtigt, die Versorgung der Liegenschaft oder Wohnung etc. zu unterbrechen. Der Netzbetreiber erhebt ab der zweiten Mahnung einen Mahnkostenzuschlag von Fr. 20.– pro Mahnung. Die Geltendmachung der Restforderung und der Kosten für die Unterbrechung (Plombierung) bleiben vorbehalten.
5. TARIFANPASSUNG
Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Tarife einseitig zu verändern und veränderten Verhältnissen anzupassen.
6. MISSBRAUCH
Das Entfernen von Plomben sowie der Anschluss an das Breitband-Kommunikationsnetz in irgend einer Form oder die Erweiterung der Installation ausserhalb der vertraglichen Vereinbarung gelten als missbräuchlich und können rechtlich verfolgt werden. Zudem ist dem Netzbetreiber der vollumfängliche Schadenersatz zu leisten.
7. ZUTRITT FÜR INSTALLATIONEN UND KONTROLLEN
Der Netzbetreiber bzw. deren Beauftragte sind berechtigt, die angeschlossenen Räumlichkeiten nach Voranmeldung (mind. 48 Stunden) zu betreten und die notwendigen Abklärungen, Plombierungen und Kontrollen etc. vorzunehmen.
8. EMPFANGSBEWILLIGUNGEN
Die eidg. Konzessionsgebühren für Radio und Fernsehen sind vom einzelnen Kunden direkt an die beauftragte Inkassostelle zu entrichten.
9. PLOMBIERUNG UND DEPLOMBIERUNG
Bei Wohnungswechseln erfolgen die notwendigen Plombierungen und Deplombierungen kostenlos. Wünscht der Kunde während der Laufzeit seines Abonnements eine Unterbrechung seines Digitalanschlusses für einen gewissen Zeitraum, so erhebt der Netzbetreiber für die Plombierung und spätere Deplombierung eine Gebühr von je Fr. 80. inkl. MWSt.
10. GERÄTEEINSTELLUNGEN
Der Netzbetreiber ist nicht zuständig für das Einstellen bzw. Programmieren von Radio- und TV-Geräten, Videogeräten etc. Für Geräteeinstellungen fordert der Netzbetreiber seinen Kunden auf, sich direkt mit einem Radio- und TV-Fachhändler in Verbindung zu setzen.
11. WOHNUNGSWECHSEL
Der Kunde hat einen Wohnungswechsel dreissig Tage vor Auszug unter Angabe der neuen Adresse schriftlich zu melden.
12. ÜBERGANG VON RECHTEN UND PFLICHTEN
Der Netzbetreiber ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
13. RECHT UND GERICHTSSTAND
Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Brig-Glis.